Neue Winterreifenpflicht ab 2017

52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Es dürfen nur noch Winterreifen mit Piktogramm benutzt werden.

1. Neue Kennzeichnung für Winterreifen

Ab dem 01.06.2017 darf nur noch mit Winterreifen gefahren werden, die mit dem „Alpine-Symbol (Bergpiktrogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind (§ 36 Abs. 4 StVZO).

 

2. Übergangsregelung für M&S-Reifen:

Die Kennzeichnung “M+S” an der Seite des Reifens steht schlicht für “Mud & Snow”, also “Matsch und Schnee”. Die Übergangsregelung für diese Reifen kommt bis zum Ablauf des           30. September 2024 zur Anwendung (§ 36 Abs. 4a StVZO).

§ 36 (4) StVZO – Kennzeichnung
(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
§ 36 (4a) StVZO – Übergangsregelung
(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die
1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

3. Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 3a StVO:

Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Fahrzeuge:

  • Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Mähdrescher, Zugmaschine)
  • einspurige Kraftfahrzeuge (vom Leichtmofa bis zum Motorrad),
  • Gabelstapler,
  • motorisierte Krankenfahrstühle,
  • Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst
  • Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Winterreifen verfügbar sind. Diese Reifen werden mit einem verstärkten, mehrlagigen Reifenunterbau (Karkasse) hergestellt und werden z. B. für LKW (Baustellenfahrzeuge) oder Mobilkräne verwendet.

4. Winterreifen auf bestimmten Achsen:

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen Winterreifen nur auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen aufgezogen haben.

5. Zusätzliche Pflichten des Kraftfahrzeugführers:

  1. Wer unter die Ausnahmen der Winterreifenpflicht fällt, hat vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
  2. während der Fahrt einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten, nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

6. Ordnungswidrigkeiten:

6.1 Fahrer:

Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, ohne Winterreifen unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 (3a), 49 StVO, 24 StVG.

Dies wird mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet.

6.2 Halter:

Wer als Halter zulässt, dass jemand bei den oben genannten Bedingungen ohne Winterreifen fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 (2), 36 (4) 69a StVZO, 24 StVG.

Dies wird mit einem Bußgeld von 75 Euro geahndet.

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