Fahrrad: ist klar, hat kein Motor, muß Radwege benutzen und für Fahrer unter dem 8 Lebensjahr, müssen sie Gehwege benutzen. keine Helmpflicht (aber sehr sinnvoll),
kein Führerschein nötig – auch keine Prüfbescheinigung, kein Mindestalter.
Pedelec: Es gelten die gleichen Gesetze und Regelungen wie für herkömmliche Fahrräder. Da Sie keine hohen Geschwindigkeiten erreichen, gilt keine Helmpflicht und es gibt auch keine gesetzliche Altersbeschränkung. Pedelecs mit Tretunterstützung bis zu 25 km/h Höchstgeschwindigkeit und maximal 250 Watt starken Motoren gelten verkehrsrechtlich als Fahrräder – auch wenn sie mit einer sogenannten Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ausgestattet sind. Somit besteht kein Mindestalter, keine Versicherungspflicht und keine Führerscheinpflicht. In Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für Fahrräder freigegeben sind, dürfen Pedelecs in Gegenrichtung einfahren.
Fahrradnutzern und Pedelec-Fahrern ist eine höhere Promillegrenze erlaubt, während E-Bike-Piloten den strengeren Grenzwerten für Kraftfahrzeugfahrer unterliegen.
Auch der Transport von Kindern in Anhängern ist ausschließlich für Fahrräder und somit auch für Pedelecs erlaubt.
E-Bike: Fahrer von E-Bikes mit bis zu 500 Watt starken Motoren benötigen mindestens einer Mofa-Prüfbescheinigung und müssen mindestens 15 Jahre alt sein.
Diese schnelleren und/oder leistungsstärkeren Elektrofahrräder gibt es in zwei Varianten:
- E-Bikes, die bis zu 20 Stundenkilometern alleine mit der Motorleistung gefahren werden können. Mit zusätzlicher Muskelkraft sind höhere Geschwindigkeiten möglich. Zur Helmpflicht: Durch die Begrenzung auf die sogenannte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 20 km/h besteht keine Helmpflicht.
- E-Bikes, die Tretunterstützung über die Geschwindigkeit von 25 km/h hinaus geben. Bei 45 km/h wird der Motor abgeregelt – das E-Bike würde sonst in die Klasse der führerschein- und zulassungspflichtigen Kleinkrafträder fallen (Fahrerlaubnisklasse AM). Beide E-Bike-Typen gelten nicht als Fahrräder im rechtlichen Sinne, sondern gehören zu der Klasse der Kleinkrafträder mit geringer Leistung und benötigen immer ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis.
Zur Helmpflicht: Sie ist nach § 21a Abs. 2 StVO für Krafträder mit einer bbH von über 20 km/h vorgesehen.
E-Bikes dürfen nur auf Radwegen gefahren werden, wenn es das Zusatzschild „Mofas frei“ erlaubt. Überall dort, wo ein Schild das Befahren mit Motorkrafträdern verbietet, dürfen sich nur Fahrrad- und Pedelecfahrer bewegen.
In Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für Fahrräder freigegeben sind, dürfen E-Bike-Fahrer nicht in Gegenrichtung einfahren. E-Bike-Piloten unterliegen den strengeren Promille-Grenzwerten für Kraftfahrzeugfahrer.
Der Transport von Kindern in Anhängern ist an E-Bikes verboten.
Pedelec und E-Bike: Weitere Unterschiede: Pedelec: Unterstützung nur beim Treten. Der NamePedelec ist eine Abkürzung für „Pedal Electric Cycle“. Hier handelt es sich um ein Fahrrad, das die Tretbewegungen des Fahrers mit einem eingebautenElektromotor unterstützt. Hört der Fahrer jedoch auf zu treten, stoppt auch der Motor. Es ist also nicht möglich, sich auf einem Pedelec fortzubewegen, ohne aktiv zu treten. Viele Menschen, die ein Pedelec besitzen, verwenden dafür den umgangssprachlichen Begriff E-Bike, der aber streng genommen nicht korrekt ist. Das E-Bike fährt im Unterschied zum Pedelec auch dann, wenn der Fahrer nicht in die Pedale tritt. Sein Elektromotor lässt sich über einen Griff bedienen, über den der Fahrer auch das Tempo regulieren kann – während er nichts tun muss, als das Gleichgewicht zu halten.
Leichtmofa: Der Hubraum des Verbrennungsmotors darf nicht mehr als 30 cm3 betragen. Die Leistung des Motors ist auf maximal 0,50 kW begrenzt. Das Leergewicht des Fahrzeugs ist auf maximal 30 kg begrenzt. Das Leichtmofa darf bauartbedingt eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen. Eine Gangschaltung ist bei diesem Fahrzeugtyp nicht zulässig, allerdings in Anbetracht der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auch nicht erforderlich. Die Versicherung ist durch Anbringen eines Versicherungskennzeichens zu dokumentieren. Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs sowie die Versicherungspolice sind vom Fahrer stets mitzuführen. Ein Führerschein ist nur für nach dem 31. März 1965 geborene Fahrer erforderlich. Hier ist eine Mofa-Prüfbescheinigung ausreichend. Im Unterschied zu Motorradfahrern sind Fahrer von Leichtmofas von der gesetzlichen Helmpflicht befreit. Dennoch ist es empfehlenswert, stets einen Integralhelm zu tragen.
Mofa: hier erst mal die offizielle Definiton nach § 4 FEV: „Ein Mofa ist ein einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln -, wenn die Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.“
Radwege außerorts müssen benutzt werden, innerorts dürfen sie nur befahren werden, wenn sie durch ein Verkehrszeichen für Mofas freigegeben sind. Die Benutzung eines Helms ist Pflicht. Es wird kein Führerschein gefordert, aber alle, die nach dem 1.4.1965 geboren wurden, müssen eine Prüfbescheinigung mitführen. Das bedeutet: theoretische und praktische Ausbildung und Ablegung einer theoretischen Prüfung beim TÜV. Das Mindestalter hierfür liegt bei 15 Jahren.
Fahrrad mit Hilfsmotor: Hier wird es schon spannend und auch ein wenig unübersichtlich. Wir bemühen erst mal wieder die amtlichen Definitionen:
Im § 6 der FEV findet sich zu Klasse AM:
– Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
– Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
– dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen. ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Und weiter mit dem § 76 FEV: Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 behandelt: a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet, b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor; jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters – bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger – 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern. Radwege dürfen nicht benutzt werden. Helmpflicht. Führerschein der Klasse AM ist erforderlich.